In den Rz. 115–125 ihrer Arbeit setzte sich die Beschwerdeführerin zwar mit dem Anteil des anderen in den Auffahrunfall verwickelten Verkehrsteilnehmers (Lieferwagenlenker) auseinander. Weil jedoch diesem an sich richtigen Gedanken keine korrekte rechtliche Einordnung folgte (Unterbruch des adäquaten Kausalzusammenhangs im Hinblick auf den Tatvorwurf der fahrlässigen Körperverletzung) waren diese Ausführungen für das Plädoyer der Beschwerdeführerin mehr oder weniger wertlos. Imaginär ist die von der Beschwerdeführerin in ihrer Arbeit, Rz.