auch immer gearteten Geschwindigkeitsüberschreitung gänzlich entfallen wäre. Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin aber mit keinem Wort. Weshalb von den (gemäss Lösungsschema) konkret zur Diskussion stehenden ergänzenden Beweismitteln eine Anklageerweiterung im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO (Bekanntwerden neuer Straftaten) zu befürchten gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Entsprechend war diese Überlegung im konkreten Fall keine zusätzliche Punktevergabe wert.