Die Vergabe eines zusätzlichen halben Punktes für die Nennung des Nachteils der Verfahrensverzögerung erscheint dem Verwaltungsgericht keinesfalls zwingend, zumal Gutachten regelmässig zu einer Verfahrensverzögerung führen und eine weitere Verzögerung im konkreten Fall (zwischen der Tatbegehung und der erstinstanzlichen Verhandlung lagen ohnehin bereits mehr als drei Jahre) auch nicht besonders ins Gewicht gefallen wäre. Wesentlich zielführender wäre es auf jeden Fall gewesen, den Antrag zu stellen, die Videoaufnahmen der Verkehrsüberwachungskamera (mangels Verwertbarkeit) aus dem Recht zu weisen, womit der Nachweis einer wie