Als einziges unter mehreren möglichen ergänzenden Beweismitteln wurde eine Fachexpertise zur Höhe der Geschwindigkeit bzw. deren Überschreitung inklusive Vor- und Nachteile einer solchen thematisiert, wofür die Beschwerdeführerin einen halben Punkt erhielt. Die Vergabe eines zusätzlichen halben Punktes für die Nennung des Nachteils der Verfahrensverzögerung erscheint dem Verwaltungsgericht keinesfalls zwingend, zumal Gutachten regelmässig zu einer Verfahrensverzögerung führen und eine weitere Verzögerung im konkreten Fall (zwischen der Tatbegehung und der erstinstanzlichen Verhandlung lagen ohnehin bereits mehr als drei Jahre) auch nicht besonders ins Gewicht gefallen wäre.