Unter Umständen können sie sogar dazu führen, dass im Rechtsmittelverfahren mangels Überprüfbarkeit ein Prüfungsentscheid aufgehoben werden muss. Ein derartiges Vorgehen erübrigt sich vorliegend nur, weil die Leistung der Beschwerdeführerin offensichtlich klar ungenügend war. In Anbetracht dessen, dass das (stark) ungenügende Bewertungsschema die Überprüfbarkeit des Bewertungsentscheids im Bereich Strafrecht erheblich erschwerte und im vorliegenden Verfahren zu einem entsprechenden Mehraufwand führte, ist dieser Fehler indessen bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (siehe dazu Erw. III/1 hinten). - 22 -