Effektiv geht aus dem als "Lösungsraster" bezeichneten Papier nicht ansatzweise hervor, welche Ausführungen zu den drei einleitenden Fragen, zur Beweiswürdigung, zur rechtlichen Würdigung und zur Strafzumessung im Rahmen der Teilaufgabe I mit wie vielen Punkten bewertet wurden. Derartige Versäumnisse erschweren es sowohl den betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten als auch den Beschwerdeinstanzen zu beurteilen, ob die Bewertung sachgerecht und rechtsgleich vorgenommen wurde. Unter Umständen können sie sogar dazu führen, dass im Rechtsmittelverfahren mangels Überprüfbarkeit ein Prüfungsentscheid aufgehoben werden muss.