All diese Fehleinschätzungen und Versäumnisse haben sich auch auf die Strafzumessung ausgewirkt und dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin für ihren Klienten ein zu hohes Strafmass beantragt und dabei auch nicht zwischen den Eventualitäten für den Fall eines Schuldspruchs unter anderem wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Freispruchs vom betreffenden Vorwurf unterschieden hat.