StGB, obwohl die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen zur Strafzumessung – allerdings mit unzureichender Begründung – darauf eingegangen ist (vgl. Rz. 235). Umgekehrt hat die Beschwerdeführerin zwar den Antrag gestellt, dass von der Anordnung eines Fahrverbots gemäss Art. 67e StGB abzusehen sei, diesen aber nicht gehörig bzw. zutreffend begründet.