Im Hinblick auf den Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) stellte die Beschwerdeführerin gar keinen Antrag, also auch keinen solchen auf Freispruch, und nahm zudem nicht dazu Stellung, dass dieser Tatbestand in der Anklageschrift nicht genügend (konkret) umschrieben wurde. Unvollständig sind ihre Anträge auch mit Bezug auf den Verzicht auf das Aussprechen eines Landesverweises gemäss Art. 66a StGB, obwohl die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen zur Strafzumessung – allerdings mit unzureichender Begründung – darauf eingegangen ist (vgl. Rz.