Sodann beantragte die Beschwerdeführerin anstelle von Freisprüchen einen Schuldspruch für Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), ohne den erforderlichen Vorsatz bei der Tatbegehung in Abrede zu stellen, sowie für fahrlässige (einfache) Körperverletzung (Art. 125 StGB), obwohl sie hätte argumentieren können und müssen, der adäquate Kausalzusammenhang sei durch das überwiegende Fehlverhalten des anderen in den Auffahrunfall involvierten Verkehrsteilnehmers unterbrochen worden, indem sich dieser vor seinem Wechsel auf die Überholspur nicht vergewissert habe, dass diese frei sei und kein anderes Fahrzeug unmittelbar nahe (wofür es An-