Der von der Beschwerdeführerin beantragte Schuldspruch wegen eines (grob) verkehrsregelwidrigen Überholmanövers (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 SVG) bildete nicht einmal Gegenstand der Anklage und für das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs beantragte die Beschwerdeführerin gleich einen doppelten Schuldspruch sowohl wegen grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG), die ebenfalls nicht angeklagt war, als auch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG), die als Übertretungstatbestand gemäss Art. 109 StGB (Verjährungsfrist von drei Jahren) im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2023 bereits verjährt war.