Für Delikte, die dem Angeklagten mangels Verwertbarkeit der erhobenen Beweise (Geschwindigkeitsermittlung der Kantonspolizei beruhte auf einer Auswertung von Videobildern von Verkehrsüberwachungskameras, für die keine gesetzliche Grundlage bestand; Gutachten und Bericht zur Blutalkoholbestimmung wurde von einer unzuständigen Person [Assistenzstaatsanwältin] angeordnet) nicht nachzuweisen waren (Art. 90 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 lit. d der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11] [krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahn]; Art. 91 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SV, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art.