5.3. 5.3.1. Aus den obigen Ausführungen der Vorinstanz sowie einem Vergleich der schriftlichen Arbeit der Beschwerdeführerin mit dem Lösungsschema erhellt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer tatsächlichen und rechtlichen Würdigung der angeklagten Straftatbestände und der Strafzumessung im Rahmen der Teilaufgabe I Wesentliches nicht (richtig) erkannt und eingeordnet und deshalb Strafanträge gestellt hat, die alles andere als einer optimalen Verteidigung ihres Klienten entsprachen. - 20 -