In einer Gesamtwürdigung sei die Arbeit der Beschwerdeführerin klar ungenügend gewesen. Sie habe damit nicht unter Beweis gestellt, dass sie in der Lage sei, sich sehr schnell in den angegebenen Materialien zurechtzufinden bzw. das Wesentliche vom Unwesentlichen zu trennen, was zu den Kernaufgaben einer Anwältin gehöre.