Zu ihrer Antwort auf Frage 4.2 der Teilaufgabe II sei zu sagen, dass die Kandidatin in ihrer Arbeit keine gesetzlichen Grundlagen und/oder Rechtsprechung angerufen habe, auf die sie ihre Ausführungen betreffend straffreien Besitz zum Eigenkonsum und fehlende Einziehbarkeit hätte stützen können. Im Übrigen habe sie den Umstand verkannt, dass bei einem Zufallsfund (hier: Betäubungsmittel) kein Konnex zu einem zuvor angehobenen Strafverfahren bestehen müsse.