Für das Erkennen dessen, dass wohl eine Verbindungsbusse auszufällen wäre, und die Erwähnung des Fahrverbots in den Anträgen sei je ein halber Punkt vergeben worden, obschon die Begründung für das Absehen vom Fahrverbot in Rz. 165 ihrer Arbeit falsch sei (für reine SVG-Delikte werde kein Fahrverbot nach Art. 67e StGB ausgefällt).