Der Tatbestand der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) sei als Vorsatzdelikt konzipiert, womit eine im Strassenverkehr fahrlässig begangene Sachbeschädigung nicht strafbar und folglich hierfür auch keine Sanktion auszusprechen sei. Anzufügen bleibe, dass die Übertretung ohnehin bereits verjährt gewesen wäre. Aus den genannten Gründen seien die Ausführungen der Kandidatin zur Strafzumessung über weite Strecken unzutreffend gewesen.