korrekte Strafzumessung erfolgen können, weshalb es dafür auch keine Punkte gegeben habe. Im Übrigen hätten Ausführungen zum Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gefehlt, die hier als schwerstes Delikt anzusehen und somit als Grundlage für die Festlegung der Einsatzstrafe heranzuziehen gewesen wäre. Hinzu komme, dass die Kandidatin nicht erkannt habe, dass es sich beim Tatbestand des Art. 90 Abs. 1 SVG um eine Übertretung handle, wofür als einzige Sanktion eine Busse auszufällen wäre, die nach den allgemeinen Strafzumessungsregeln nicht zu aspirieren, sondern kumulativ auszusprechen wäre. Der Tatbestand der Sachbeschädigung (Art.