Für ihre Ausführungen zu Art. 90 Abs. 2 SVG (Rz. 155–175 ihrer Arbeit) habe die Beschwerdeführerin deswegen keine Punkte erhalten, weil sie nicht erläutert habe, wie sie vom angeklagten Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 SVG auf denjenigen von Art. 90 Abs. 2 SVG gekommen sei. Sie habe einfach behauptet, dass die gefahrene Geschwindigkeit gestützt auf eine imaginäre Fachexpertise tiefer sei, was vor Bezirksgericht nicht standgehalten hätte. Weil die Kandidatin in ihrer Arbeit nicht nachvollziehbar dargelegt habe, wie sie zum Tatbestand des Art. 90 Abs. 2 SVG gelangt sei, habe auch keine - 19 -