Bei der Teilaufgabe II habe sie die Frage 4.2 in grossen Teilen korrekt beantwortet und auf Art. 263 Abs. 1 lit. d der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) und die fehlende Voraussetzung der Einziehungsbeschlagnahme aufgrund der Geringfügigkeit der Menge für Eigenkonsum hingewiesen. Dafür stehe ihr noch einmal ein halber Punkt zu. Es seien der Kandidatin zusammengefasst mindestens 4 weitere Punkte zuzusprechen, was zu einem Total von 16,5 Punkten und einer Note von 3,5 führen würde. Die Beschwerdeführerin gehe aber insofern einig mit der Expertin, als die vorliegende Arbeit ungenügend sei (vgl. Replik, S. 11 unten).