90 Abs. 2 SVG als schwerstes Delikt (Rz. 195–200 ihrer schriftlichen Arbeit) und der Asperation (Rz. 205) sogar 0 Punkte. Dafür seien ihr je ein weiterer Punkt, d.h. gesamthaft zwei weitere Punkte, mindestens aber ein halber Punkt zu gewähren. Ihre Ausführungen zur Einziehung in Rz. 165 seien ebenfalls mit einem weiteren Punkt zu bewerten. Sodann seien ihr je ein weiterer Punkt für die korrekten Strafanträge in den Ziff. 4–6 und für ihre Ausführungen zum Sachverhalt in den Rz. 115–125 zuzugestehen.