Für die materiell-rechtlichen Ausführungen in ihrem Plädoyer habe sie nur gerade 6 von 50 Punkten erhalten. Obwohl eine konkrete Zuordnung bezüglich Teilpunkten unmöglich sei, falle dennoch auf, dass die Beschwerdeführerin für ihre korrekten Ausführungen zu Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) keine Punkte erhalten habe. Dafür hätte sie mindestens 2 Punkte verdient. Für ihre Erläuterungen zur Strafzumessung seien ihr lediglich 1,5 Punkte zugesprochen worden, für das korrekte Vorgehen bezüglich der Strafzumessung mit der Einsatzstrafe von Art. 90 Abs. 2 SVG als schwerstes Delikt (Rz.