5.2. 5.2.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert einmal mehr die Anwendung eines ungenügenden Bewertungsrasters. Die 50 Punkte für die Lösung der Teilaufgabe I liessen sich nicht weiter aufschlüsseln. Es sei nicht nachvollziehbar, mit wie vielen Punkten die Fragen 1a–c sowie die einzelnen Teilbereiche des Plädoyers bewertet worden seien. Aufgrund des vorliegenden Lösungsschemas und der fehlenden Beilagen sei es der Beschwerdeführerin beinahe unmöglich, die Korrekturen respektive Bewertungen nachzuvollziehen respektive auf einzelne Punkte im Detail Bezug zu nehmen.