Rolle von B.H. und seines Kollegen M.K. bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft; Einschränkung des Teilnahmerechts von S.M. an den Einvernahmen von B.H. und M.K; Zulässigkeit der Einziehung von Betäubungsmitteln, die anlässlich einer Durchsuchung von S.M. bei dessen späterer Festnahme sichergestellt wurden; Anfechtbarkeit des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts, den Antrag der Staatsanwalt auf Anordnung der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr abzuweisen). Für die Lösung der Teilaufgabe I erhielt die Beschwerdeführerin 10 Punkte, für diejenige von Teilaufgabe II 2,5 Punkte, somit insgesamt 12,5 Punkte, was die Note 3 ergab.