(b) bis zu welchem Zeitpunkt diese Beweisanträge zulässig sind und (c) was für und gegen die Stellung von Beweisanträgen spricht. Zweitens waren die Kandidaten gehalten, ein Plädoyer zu verfassen und dabei die aus den Gesprächsnotizen ersichtlichen Wünsche von L.K. zu beachten, sich auf die wesentlichen Punkte zu beschränken und auf unnötige theoretische Ausführungen zu verzichten. Für die Lösung der Teilaufgabe I waren 50 Punkte zu vergeben.