Schliesslich wäre auch im Fachgebiet Obligationenrecht ein detaillierteres Bewertungsraster zumindest wünschenswert gewesen (vgl. AGVE 2018, S. 301 f. Erw. 6). Die Beschwerdeführerin macht jedoch mit Ausnahme der vorstehend behandelten Punkte keine Bewertungsmängel geltend und behauptet nicht, sie sei für ihre mit dem Lösungsschema übereinstimmenden oder gleichwertigen Ausführungen nicht oder zu gering bewertet worden. Entsprechend bleibt ihr Prüfungsresultat vom allenfalls zu geringen Detaillierungsgrad des Bewertungsrasters unbeeinflusst.