Der Umstand, dass die Klammer auf S. 13 der Arbeit der Beschwerdeführerin nur bis zur Zeile 345 reicht, mithin den Abschnitt Kausalität nicht mitumfasst, lässt zwar Zweifel an der Darstellung der Vorinstanz aufkommen, wonach die Ausführungen zur Kausalität bei den dort erwähnten 2 Punkten mitbewertet worden seien. Doch mit einem halben Punkt mehr, also 29,5 anstelle von 29 Punkten, wäre es bei der Note 4,5 geblieben, womit offenbleiben kann, ob die Darstellung der Vorinstanz in diesem Punkt zutrifft. Schliesslich wäre auch im Fachgebiet Obligationenrecht ein detaillierteres Bewertungsraster zumindest wünschenswert gewesen (vgl. AGVE 2018, S. 301 f. Erw.