Ob die Bepunktung von Ausführungen zur Kausalität im Lösungsschema vergessen ging, ist irrelevant, wenn die Beschwerdeführerin dafür – wie alle anderen Kandidatinnen und Kandidaten – einen halben Punkt erhielt, sei dieser nun in den 17 Punkten gemäss Lösungsschema enthalten gewesen oder zusätzlich vergeben worden. Der Umstand, dass die Klammer auf S. 13 der Arbeit der Beschwerdeführerin nur bis zur Zeile 345 reicht, mithin den Abschnitt Kausalität nicht mitumfasst, lässt zwar Zweifel an der Darstellung der Vorinstanz aufkommen, wonach die Ausführungen zur Kausalität bei den dort erwähnten 2 Punkten mitbewertet worden seien.