traglichen und den ausservertraglichen Haftungsanspruch nicht doppelt bewertet wurden. Ob die Bepunktung von Ausführungen zur Kausalität im Lösungsschema vergessen ging, ist irrelevant, wenn die Beschwerdeführerin dafür – wie alle anderen Kandidatinnen und Kandidaten – einen halben Punkt erhielt, sei dieser nun in den 17 Punkten gemäss Lösungsschema enthalten gewesen oder zusätzlich vergeben worden.