Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nachvollziehbar und verstösst nicht gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) bzw. den Gerechtigkeitsgedanken, Ausführungen zur Kausalität und zum Verschulden, die im präsentierten Fall klar und eindeutig vorlagen und daher kaum Anlass zu Weiterungen gaben, wesentlich geringer zu bewerten als die zentralen Ausführungen zur erklärungsbedürftigeren Haftungsgrundlage (bei vertraglicher Haftung) und zu den konkret zur Diskussion stehenden Schadensarten. Auch ist wegen der Gewichtungshoheit des Prüfungsexperten nicht zu beanstanden, dass die Elemente Kausalität und Verschulden für den ver-