Der Kern des Falles habe beim Zustandekommen des Vertrags (zwischen P.R. und den Eheleuten H.), beim Vertragsinhalt, bei der Verletzung vertraglicher Pflichten und beim daraus resultierenden Schaden gelegen. Die Bereiche Kausalität, Verschulden, Widerrechtlichkeit bei ausservertraglicher Haftung und Genugtuung sollten der Vollständigkeit halber erwähnt und mit je 0,5 Punkten berücksichtigt werden, wobei die Beschwerdeführerin für - 16 - ihre Ausführungen zur Genugtuung sogar einen halben Zusatzpunkt geholt habe.