Die Ausführungen der Kandidatin zur Kausalität seien auf S. 13 mit den dort vergebenen 2 Punkten mitbewertet worden, was durch die entsprechende Klammer angezeigt werde. Dem Lösungsschema sei denn auch nicht zu entnehmen, dass für Ausführungen zum Verschulden und zur Kausalität eigens Punkte verteilt worden wären. Der Kern des Falles habe beim Zustandekommen des Vertrags (zwischen P.R. und den Eheleuten H.), beim Vertragsinhalt, bei der Verletzung vertraglicher Pflichten und beim daraus resultierenden Schaden gelegen.