4.2.2. Die Anwaltskommission wendet ein, für ihre Ausführungen zum Verschulden in den Zeilen 97–99 ihrer Arbeit habe die Beschwerdeführerin 0,5 Punkte erhalten. Die betreffende Passage sei mit einem Haken als relevant für die Punkteverteilung markiert worden. Im weiteren Verlauf der Prüfung seien für erneute Ausführungen zum Verschulden keine weiteren Punkte verteilt worden. Die Ausführungen der Kandidatin zur Kausalität seien auf S. 13 mit den dort vergebenen 2 Punkten mitbewertet worden, was durch die entsprechende Klammer angezeigt werde.