Hotelanlage und der Buchungsplattform Y. sowie zur Haftungskonkurrenz zwischen den Eheleuten H. und der Eigentümerin C. AG holen. Die Arbeit der Beschwerdeführerin wurde mit 29 Punkten bewertet, wofür sie die Note 4,5 erhielt. 4.2. 4.2.1. Nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin hätte sie für ihre richtigen Ausführungen zur Kausalität in den Rz. 350 und 400 sowie zum Verschulden in den Rz. 355/410/455 mit je einem zusätzlichen Punkt bewertet werden müssen, was zu einem Gesamttotal von 31 Punkten und zur Note 5 geführt hätte.