Der in der Prüfungsaufgabe als Absicht deklarierten Erweiterung des Gebäudes Nr. xxx auf der Parzelle Nr. bbb zu einem Mehrgenerationenhaus liegt keine konkrete Planung zugrunde, die überdies nicht zwingend den Bauverbots- oder Baubeschränkungsbereich betreffen müsste. Die Bewertung der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Erfolgsaussichten der Klage mit nur 4 von 10 möglichen Punkten ist vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der gebotenen zurückhaltenden Überprüfung (vgl. vorne Erw. 2.2) ebenfalls nicht zu beanstanden und vom Ermessens- und Beurteilungsspielraum des Experten abgedeckt.