Dagegen dürfte die Beschwerdeführerin die Erfolgsaussichten ihres "Präventivbegehrens", das einer genügenden Grundlage im vorgegebenen Sachverhalt entbehrt und auf rein hypothetischen Annahmen ihrerseits betreffend Erweiterung von bestehenden Hochbauten im Baubeschränkungsbereich beruht, falsch eingeschätzt haben. Der in der Prüfungsaufgabe als Absicht deklarierten Erweiterung des Gebäudes Nr. xxx auf der Parzelle Nr. bbb zu einem Mehrgenerationenhaus liegt keine konkrete Planung zugrunde, die überdies nicht zwingend den Bauverbots- oder Baubeschränkungsbereich betreffen müsste.