738 Abs. 2 ZGB), keine Anhaltspunkte für ein absolutes Bauverbot liefert, das auch die geplante Tiefgarage erfassen würde. Dagegen dürfte die Beschwerdeführerin die Erfolgsaussichten ihres "Präventivbegehrens", das einer genügenden Grundlage im vorgegebenen Sachverhalt entbehrt und auf rein hypothetischen Annahmen ihrerseits betreffend Erweiterung von bestehenden Hochbauten im Baubeschränkungsbereich beruht, falsch eingeschätzt haben.