Die Herleitung ist jedoch ähnlich dürftig wie der Inhalt ihrer Klage. Daran ändert auch der grundsätzlich richtige zusätzliche Hinweis darauf nichts, dass auch der dritte mögliche Anknüpfungspunkt für die Bestimmung von Inhalt, Umfang und Zweck der Dienstbarkeit, die Art und Weise, wie die Dienstbarkeit während längerer Zeit ausgeübt wurde (Art. 738 Abs. 2 ZGB), keine Anhaltspunkte für ein absolutes Bauverbot liefert, das auch die geplante Tiefgarage erfassen würde.