Weiterhin begründet sie die Massgeblichkeit des Begründungsakts, auf den gemäss Art. 738 Abs. 2 ZGB bei unklarem Wortlaut des Grundbucheintrags zurückgegriffen werden darf, mit keinem Wort. Sie hätte sich dazu vorab der Unklarheit der Formulierung "Bauverbot zulasten Grundstück Nr. 1473" im Kontext von bereits überbauten Grundstücken widmen müssen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 5A_692/2021 vom 25. April 2022, Erw. 4.3). Zwar hat die Beschwerdeführerin die Erfolgschancen der Klage im Rahmen ihres Unterlassungsbegehrens richtigerweise als gering eingeschätzt. Die Herleitung ist jedoch ähnlich dürftig wie der Inhalt ihrer Klage.