3.2.3.2. Die Ausführungen im Rahmen der Lösung der zweiten Teilaufgabe zur Einschätzung der Prozessaussichten in den Rz. 365 ff. der schriftlichen Arbeit der Beschwerdeführerin zeigen, dass sie bei der Anwendung von Art. 738 ZGB Grundlegendes nicht verstanden hat. So differenzierte sie erneut nicht zwischen dem Wortlaut des Grundbucheintrags einerseits und demjenigen des Begründungsakts andererseits, wovon nur der letztere auf einen Dienstbarkeitszweck als auf Hochbauten in einem genau definierten Bereich beschränktes Bauverbot hinweist. Weiterhin begründet sie die Massgeblichkeit des Begründungsakts, auf den gemäss Art.