Somit ist nicht zu beanstanden, dass die von der Beschwerdeführerin entworfene Klage in inhaltlicher Hinsicht nur mit 5 von 25 möglichen Punkten bewertet wurde. Eine vom Verwaltungsgericht zu korrigierende offensichtliche Fehlbewertung, ein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) oder ein Ermessensmissbrauch (vgl. zu eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts Erw. 2.2 vorne) kann darin jedenfalls nicht erblickt werden. - 14 -