Die blosse Wiedergabe des in der Aufgabenstellung geschilderten Sachverhalts muss auch aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht zwingend bepunktet werden. Dieser Teil der Klageschrift beinhaltet abgesehen vom gewählten Aufbau, der separat bepunktet wurde, – anders als bei der Redaktion von Rechtsschriften in der Anwaltspraxis, wo der Sachverhalt selbständig zusammengetragen und aufs Wesentliche konzentriert werden muss – keine Eigenleistung der Kandidaten. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die von der Beschwerdeführerin entworfene Klage in inhaltlicher Hinsicht nur mit 5 von 25 möglichen Punkten bewertet wurde.