6). Der Beschwerdeführerin würde dies allerdings insofern nicht helfen, als sie verglichen mit der Lösungsskizze oder einer anderen juristisch vertretbaren Herleitung des einzuklagenden Unterlassungsanspruchs (die von ihr ohnehin nicht präsentiert wird) kein einziges Element zielgerichtet, stringent und in der vorausgesetzten Tiefe erarbeitet hat. Eine fundierte Rechtsschrift liegt nicht vor. Die blosse Wiedergabe des in der Aufgabenstellung geschilderten Sachverhalts muss auch aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht zwingend bepunktet werden.