gebracht, dass die Fälle ausschliesslich gestützt auf den vorgegebenen Sachverhalt zu lösen sind. Im Hinblick auf eine möglichst transparente, nachvollziehbare und rechtsgleiche Beurteilung wäre es zumindest wünschenswert gewesen, der Experte hätte zur Lösungsskizze einen differenzierten Bewertungsraster erarbeitet und damit detaillierter aufgezeigt, mit welchen einzelnen Elementen der Falllösung wie viele Punkte zu holen waren (vgl. den AGVE 2018, S. 301 f. Erw. 6).