Geteilt wird zudem die Auffassung der Vorinstanz, dass das "Präventivbegehren" und die dazu gegebene Begründung kaum Aussicht auf Erfolg gehabt hätten, tatsächlich sogar nutzlos waren, weil es um die Verhinderung eines konkreten und ausführungsbereiten Bauvorhabens, nicht künftig mögliche weitere Verstösse gegen die Bauverbots- oder Baubeschränkungsdienstbarkeit ging. Die diesbezüglichen Ausführungen betreffend Erweiterung der bestehenden Hochbauten im Bauverbots- oder Baubeschränkungsbereich (durch den Bau eines Mehrfamilienhauses) beruhten auf den rein hypothetischen Annahmen der Beschwerdeführerin. Derweil war auf dem Prüfungsdeckblatt der unmissverständliche Hinweis an-