Dass den damaligen Klägern/Berufungsklägern/Beschwerdeführern im letztinstanzlich vom Bundesgericht im Urteil 5A_692/2021 vom 25. April 2022 beurteilten Fall vor dem Bezirksgericht Maloja, dem Kantonsgericht Graubünden und dem Bundesgericht mit der in der Lösungsskizze aufgezeigten Argumentation kein Erfolg beschieden war, ändert an der Ausgangslage selbstverständlich nichts. Die Aufgabenstellung beinhaltete die einseitige und optimale, wenn auch nicht sehr aussichtsreiche Interessenvertretung der Klägerschaft, nicht die neutrale Fallbeurteilung durch die Gerichte.