5.2.2 des Urteils des Bundesgerichts 5A_692/2021 vom 25. April 2022). Einen entsprechenden oder einen anderweitigen vertretbaren und zielführenden Lösungsansatz beinhaltet die Arbeit der Beschwerdeführerin nicht. Ihre rechtliche Einordnung des Falles ist nicht nur sehr oberflächlich und rudimentär, sondern auch für die Kläger eher kontraproduktiv ausgefallen.