rungen einer Hochbaute gleichzusetzen seien und die Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks schon im Zeitpunkt der Errichtung der Dienstbarkeit weitergegangen und auf einen umfassenden Immissionsschutz gerichtet gewesen seien, also nicht nur den Aussichtsschutz und die Belichtung des herrschenden Grundstücks betroffen hätten, weshalb auch eine Tiefgarage (im beschränkten Baubereich) vom beschränkten Bauverbot erfasst werde (vgl. dazu auch Ziff. 9 der Lösungsskizze und Erw. 5.2.2 des Urteils des Bundesgerichts 5A_692/2021 vom 25. April 2022).