Zur optimalen Wahrung der Interessen der Klägerschaft hätte die Kandidatin in erster Linie argumentieren müssen, dass es nur auf den klaren Wortlaut des Grundbucheintrags ankomme, der ein absolutes Bauverbot (auch für oberirdisch nicht in Erscheinung tretende Bauten) enthalte. Im Rahmen einer Eventualbegründung wäre zu argumentieren gewesen, dass selbst unter Heranziehung des Begründungsakts und der darin auf den ersten Blick zum Ausdruck kommenden Zwecksetzung der Dienstbarkeit als auf Hochbauten in einem genau definierten Bereich beschränktes Bauverbot, die mit der Errichtung einer Tiefgarage einhergehenden Terrainverände-