Im letzteren (hier einschlägigen) Fall gilt der Zweck als massgebend, der anhand objektivierter Vertragsauslegung aus dem Dienstbarkeitsvertrag selbst hervorgeht oder objektiv erkennbar ist, wofür der Wortlaut und Zusammenhang sowie namentlich die Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks zum Zeitpunkt der Errichtung der Dienstbarkeit massgebend sind, unter Ausschluss des wirklichen Parteiwillens der Vertragsschliessenden (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 5A_692/2021 vom 25. April 2022, Erw. 3.2).